EKB - Einkaufsbedingungen der Fa. LGR GmbH
1. Allgemeines
1.1. Wir bestellen ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen („EKB“). Die EKB gelten für alle
Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“) über den
Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der
Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Verkäufers gelten nur,
soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Gegenbestätigungen des Verkäufers
unter Hinweis auf Vertragsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die EKB gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender
Vertragsbedingungen des Verkäufers die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.3. Die EKB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall
wieder auf sie hinweisen müssten.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen EKB. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw.
unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5. Diese Bedingungen gelten nur wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Angebot/Angebotsunterlagen/Vertragsschluss
2.1. Angebote des Verkäufers sind für uns kostenlos und unverbindlich.
2.2. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.3. Der Verkäufer hat jede Bestellung unverzüglich unter Angabe des verbindlichen Preises und der
verbindlichen Lieferzeit zu bestätigen. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der
Verkäufer einer Bestellung nicht binnen einer Woche ab Zugang widerspricht.
2.4. Bis zur Annahme der Bestellung durch den Verkäufer sind wir zu deren Widerruf berechtigt. Auf
offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung
einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw.
Vervollständigung vor Vertragsschluss hinzuweisen.
2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ausschließlich für die Bearbeitung unserer Bestellung
verwendet werden und dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zur Verfügung
gestellt werden und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung
erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein
bekannt geworden ist. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an uns
zurückzugeben.
3. Lieferung und Lieferverzug
3.1. Die vereinbarte Lieferfrist ist verbindlich. Vereinbarte Liefertermine sind daher genauestens
einzuhalten. Der Verkäufer kann sich nicht auf Lieferschwierigkeiten wegen eines Streiks oder einer
Aussperrung berufen, unabhängig davon, ob sie bei ihm oder einem seiner Lieferanten eintreten.
Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Informationen und/oder Unterlagen kann
sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Informationen und/oder Unterlagen trotz angemessener
Fristsetzung nicht erhalten hat.
3.2. Unbeschadet weiterer Ansprüche sind wir in derartigen Fällen sowie in Fällen der Lieferungs- oder
Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt umgehend zur Festsetzung einer angemessenen
Nachfrist nach billigem Ermessen berechtigt. Der Verkäufer hat die neue Lieferfrist schriftlich zu
bestätigen.
3.3. Maßgebend für die Einhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei
uns. Bei Lieferung „ab Werk“ hat der Verkäufer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit
für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist für
die Einhaltung eines Liefertermins die erfolgreiche Abnahme maßgebend. Abnahmen haben förmlich
zu erfolgen. § 640 BGB bleibt unberührt.
3.4. Im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Die
Regelungen in Ziffer 3.6 bleiben unberührt. Der Verkäufer hat insoweit Vorsatz und jede Art von
Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine Haftungsbeschränkung oder -erleichterung des Verkäufers ist nicht
vereinbart. Die Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
3.5. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen nicht berechtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir einer
Teilleistung schriftlich zugestimmt haben.
3.6. Sobald der Verkäufer damit rechnen muss, vereinbarte Liefertermine nicht einhalten zu können, hat
er uns dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der
Verzögerung anzuzeigen. Im Falle des Verzuges mit einer Lieferung ist der Verkäufer verpflichtet,
einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 0,3 % des betroffenen Netto-Lieferwertes pro
Werktag zu zahlen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des betroffenen Netto-Lieferwertes;
weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Rücktritt und weitergehender Schadensersatz)
bleiben vorbehalten. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
3.7. Bei früherer Lieferung als vorgeschrieben behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des
Verkäufers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware
bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Verkäufers bei uns.
4. Versand und Gefahrübergang
4.1. Der Verkäufer trägt die Transportgefahr. Dies gilt auch dann, wenn der Versand auf unseren
Wunsch verschoben wird. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für
den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen
Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
4.2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport der Ware auf Kosten des Verkäufers
„frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der
Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
4.3. Soweit wir im Einzelfall die Kosten des Versandes und / oder des Transportes tragen, steht uns das
Recht zu, Art und Weise von Verpackung und / oder Versendung zu bestimmen. Machen wir hiervon
keinen Gebrauch, so hat der Verkäufer unter mehreren für die Versendung und / oder Verpackung
geeigneten Möglichkeiten die günstigste zu wählen.
4.4. Versandpapiere wie Lieferscheine, Packzettel und dergleichen sind den Sendungen beizufügen. In
allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die im Auftrag geforderten Kennzeichnungen
anzugeben. Spätestens am Tag des Versandes sind uns für jede einzelne Sendung eine
Versandanzeige und ein Lieferschein (zweifach) zuzuleiten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine
entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
4.5. Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere
entsprechend der Ziffer 4.4 vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht
richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten und Verzögerungen zu Lasten des
Verkäufers, hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung haben wir nicht zu
vertreten. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten
des Verkäufers zu verweigern.
4.6. Der Verkäufer ist verpflichtet, die von ihm verwendeten Transport- und Umverpackungen, sofern wir
eine Rücknahme dieser Verpackungen wünschen, nach unserer Wahl an unserem Geschäftssitz in
Kerpen oder dem Bestimmungsort innerhalb der betriebsüblichen Zeiten binnen einer Woche nach
unserer Aufforderung abzuholen. Gerät der Verkäufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in
Verzug, hat er die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten für die Entsorgung zu tragen.
5. Leistungspflichten, Mängeluntersuchung und Mängelhaftung
5.1. Der Verkäufer hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die
Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Normen und Daten einzuhalten.
5.2. Der Verkäufer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferte Ware hinsichtlich ihrer
Zusammensetzung, Qualität, Verpackung, Deklaration und Warenspezifikation den gesetzlichen
Bestimmungen des Landes entspricht, in dem die Ware bestimmungsgemäß abgeliefert wird und
zum Verkauf gelangt.
5.3. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die –
insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des
jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese EKB in den Vertrag einbezogen wurden.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder von
Dritten stammt.
5.4. Liegt dem Liefervertrag eine uns von dem Verkäufer eingereichte, von uns geprüfte und akzeptierte
Probe zugrunde, so hat der Verkäufer alle Lieferungen und Teillieferungen mindestens in einer der
Probe entsprechenden Art und Güte zu liefern (Kauf nach Probe).
5.5. Der Verkäufer verzichtet auf sein Recht aus der Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB, soweit
der zu rügende Mangel nicht offenkundig ist, d.h. unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf
Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der
Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung)
oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es
darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt
unberührt.
5.6. Wir sind uneingeschränkt dazu berechtigt, zu viel gelieferte Ware zurückzuweisen. Sämtliche
Kosten, die aus einer Zuviellieferung entstehen, sind vom Verkäufer zu tragen.
5.7. Der Verkäufer verzichtet auf die Einrede, dass uns Mängel wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben sind (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB).
5.8. Haben wir dem Verkäufer einen Mangel angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet, bevor die
gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche verjährt waren, so können wir auch nach der
Vollendung der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als wir aufgrund der
uns zustehenden Mängelrechte dazu berechtigt sind.
5.9. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht nach Gesetz
eine längere Verjährungsfrist gilt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit
der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der
Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
6. Erklärung über Ursprungseigenschaften
6.1. Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaften der Ware abgibt, ist
er verpflichtet, die Überprüfung dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen
und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche
Bestätigungen beizubringen.
6.2. Der Verkäufer verpflichtet sich weiter, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der
erklärte Ursprung infolge fehlender Bescheinigungen oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeiten von
der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.
7. Beigestellte Stoffe und Materialien, Eigentumsübergänge
7.1. Stoffe und Material (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen,
Muster und sonstige Gegenstände, die wir zum Zwecke der Fertigung und / oder Be- / Anarbeitung
bereitstellen, bleiben unabhängig von Art und Umfang der Leistung des Verkäufers unser Eigentum
und werden auf Kosten und Gefahr des Verkäufers für uns verwahrt (gesondert, solange sie nicht
verarbeitet werden) und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
Die Regelungen in Ziffer 2.5 gelten entsprechend.
7.2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten
Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei
Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens
mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt
erwerben.
7.3. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu
erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des
Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit
Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor
Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden
Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten
Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des
Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die
Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
8. Rechtsfolgen von Vertragsverstößen, Haftung und Schadensersatz
8.1. Bei Nichteinhaltung von Fixterminen, zugesicherten Eigenschaften und Garantien sowie bei nicht
behebbaren Rechtsmängeln können wir vom Vertrag zurücktreten und pauschalierten
Schadensersatz in Höhe von 5 % des Lieferpreises verlangen (ein etwaiger pauschalierter
Schadensersatz nach Ziffer 3.6 ist anzurechnen.). Hiervon bleibt unser Recht unberührt, einen
höheren Schaden auf Nachweis geltend zu machen. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
8.2. Außerhalb wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht für leichte Fahrlässigkeit. Für das grobe
Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haften wir nur auf den Ersatz des typischen
vorhersehbaren Schadens. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
8.3. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Regelungen. Haftungsbeschränkungen wird ausdrücklich
widersprochen.
9. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
9.1. Rechnungen sind getrennt von der Warensendung zweifach unter der Angabe der Auftrags- und
Bestellnummer einzureichen. Für die wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden
Verzögerungen ist der Verkäufer verantwortlich, ohne dass wir dies zu vertreten haben.
9.2. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen für den Rechnungseingang vom 01. bis 15.
des Monats am 30. des Kalendermonats, für den Rechnungseingang vom 16. bis zum Monatsende
am 15. des Folgemonats abzüglich 3 % Skonto.
9.3. Zahlungsfristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei
abnahmebedürftigen Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Begleitpapiere,
Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang
gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
9.4. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Abschluss des Zahlungsvorgangs bei uns
und nicht auf den Eingang der Zahlung beim Verkäufer an.
9.5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
10. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
10.1. Wir sind berechtigt, jede Gegenforderung gegen Forderungen des Verkäufers zur Aufrechnung zu
stellen.
10.2. Die Aufrechnung durch den Verkäufer mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass
die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10.3. Der Verkäufer ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10.4. Die Übertragung einer Forderung gegen uns auf Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir hierzu nicht
ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
11. Preise - Preiserhöhungen
11.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes
vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B.
Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten
einschließlich Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
11.2. Soweit nicht anders ausgewiesen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.
11.3. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind ausgeschlossen.
12. Schutzrechte
12.1. Der Verkäufer sichert zu, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist, insbesondere dass an der
Ware weder Eigentumsrechte Dritter noch in- oder ausländische gewerbliche Schutzrechte
bestehen, die durch die Lieferung an uns oder durch eine Weiterveräußerung oder
Weiterverarbeitung der Ware durch uns oder Dritte verletzt werden könnten.
12.2. Für den Fall, dass Dritte an der Ware derartige Rechte geltend machen, ist der Verkäufer –
unbeschadet weitergehender Rechte unsererseits – zur unverzüglichen Klärung der Berechtigung
der geltend gemachten Ansprüche in Abstimmung mit uns verpflichtet.
12.3. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet,
uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; Ansprüche des Dritten
aus Vereinbarungen oder Vergleichen können wir dem Verkäufer nur entgegenhalten, soweit der
Verkäufer diesen zugestimmt hat oder soweit gesetzlichen Ansprüche des Dritten erfasst sind.
12.4. Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
13. Ergänzende Bestimmungen für den Einkauf von Maschinen und Anlagen
13.1. Soweit Maschinen oder Anlagen geliefert werden, muss der Lieferumfang folgende EG-Maschinen-
Richtlinien-Konformitäts- bzw. Herstellererklärung beinhalten:
- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- EMV-Richtlinie 2014/30/EU
- Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
jeweils in der zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Fassung.
13.2. Konformitäts- bzw. Herstellererklärung und Anweisungen zum ordnungsgemäßen Betrieb des
Aggregats sind Bestandteil der auszuliefernden Dokumentation.
13.3. Maschinen und Anlagen müssen uneingeschränkt für den 3-schichtbetrieb geeignet sein.
13.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, für einen Zeitraum von zehn Jahren die Verfügbarkeit der für den
Betrieb der Maschine oder Anlage erforderlichen Komponenten sicher zu stellen. Ist dies für den
Verkäufer unzumutbar, kann er diese Verpflichtung durch Benennung eines geeigneten Lieferanten
erfüllen, durch den die Verfügbarkeit der Komponenten sichergestellt wird.
14. Selbstausführung des Auftrags
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Auftrag im eigenen Betrieb auszuführen. Zu einer Übertragung des
Auftrags an Dritte ist er nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Verkäufer
trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist
(z.B. Beschränkung auf Vorrat).
15. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
15.1. Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Köln, Deutschland ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer
(§ 14 BGB) ist.
15.2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Kerpen Erfüllungsort.
15.3. Für diese Bedingungen, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und uns
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts
und des UN-Kaufrecht (CISG).
16. Schlussbestimmung
Alle in den allgemeinen Einkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen sind teilbar und getrennt von
den übrigen Bestimmungen zu beurteilen, sofern eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam oder
unvollstreckbar sind. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht
Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten,
die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am
nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.
(Stand: 08/2018)


